OPG Richtlinien
I. Grundsätze
1. Wer Strauße hält, betreut oder zu betreuen hat, muss sie ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend ernähren und pflegen sowie verhaltensgerecht unterbringen. Er darf ihnen die Möglichkeit zur Bewegung nicht so einschränken, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Vor allem Straußenküken, die durch den Menschen aufgezogen werden, müssen tagsüber regelmäßig betreut werden.
2. Strauße sind sehr stressanfällig. Bei Küken ist Stress der unterschiedlichsten Form die häufigste Todesursache. Stressfaktoren müssen daher zwingend eingedämmt und weitgehend vermieden werden.
3. Strauße sind gesellige Tiere, die in freier Wildbahn in kleinen bis großen Verbänden leben. Sie müssen daher in Gruppen gehalten werden. Zeitlich begrenzte Einzelhaltung ist nur in zwingenden Ausnahmefällen (Krankheit) zulässig, nicht jedoch bei Küken und Jungtieren.
4. Strauße leben in ihren Ursprungsländern selbst unter extremen Witterungsbedingungen (Frost, Schnee, Nässe, starke Tag-Nacht-Temperaturschwankungen) im Freien. Dies
muss auch Grundsatz der Farmhaltung sein, da eine Haltung unter Dach die Umwandlung von UV-Strahlung in lebenswichtige Vitamine verhindert und damit tierschutzwidrig ist.
Eine Haltung unter Dach oder reine Stallhaltung sind daher untersagt. Strauße dürfen nur bei extremen Witterungsbedingungen (z.B. Glatteis) kurzzeitig unter Dach gestellt werden.
Allerdings muss durch Überdachungen sichergestellt sein, dass den Tieren immer ein trockener Nist- und Sandbadeplatz zur Verfügung steht.
Die Tiere müssen spätestens ab dem siebten Lebenstag mit zunehmender Dauer direkten Zugang zur Weide haben. Nächtliches Unterstellen ist bis Ende des fünften Lebensmonats zulässig. Ältere Tiere müssen in einem Gehege mit Offenstall gehalten werden, der jedoch
ständig direkt zugänglich ist und bei Notsituationen verschlossen werden kann.
5. Die Verwendung von Stacheldraht und scharfkantigen Einzäunungsmaterialien, die Verletzungen verursachen können, ist generell untersagt.
6. Unterlagen in Freifläche, Unterstand oder Stall, die Haltungsschäden verursachen sind untersagt.
7. Die Tiere müssen sich überwiegend durch Weidegang ernähren. Zusatzfutter muss der hohen Verwertbarkeit von Rohfaser gerecht werden und darf keine Antibiotika,
Hormone, Tierkörperprodukte oder andere Zusätze enthalten, denen eine leistungsfördernde Wirkung nachgesagt wird. Zulässig sind lediglich Probiotika, die nach den Gesichtspunkten der ökologischen Tierhaltung unbedenklich sind.
8. Alle Tiere eines Betriebs, die für Zucht oder Reproduktion bestimmt sind, müssen unverwechselbar so gekennzeichnet sein, dass die Abstammung zweifelsfrei
nachvollziehbar ist.
9. Jeder Mitgliedsbetrieb muss Kontrollen jederzeit und auch unangemeldet zulassen.
II. Gehegegröße
Strauße sind Weidetiere, denen auch bei Haltung durch den Menschen ausreichend Auslauf geboten werden muss, um ihre natürlichen Bedürfnisse wie die ganztägige Futteraufnahme zu erfüllen. Wesentlich ist dabei, dass Strauße in freier Wildbahn die Größe ihrer Reviere immer
von der Futtergrundlage abhängig machen. Bei üppigem Bewuchs beschränken sie sich stets auf ein kleines Revier. Bei mangelhaftem Weidebewuchs muss dagegen eine Fläche angeboten werden, die gegebenenfalls deutlich über den nachfolgenden Mindestangaben liegt.
Straußenhähne dulden vor allem während der Balz keinen Rivalen in ihrem Revier. Die Haltung größerer Gruppen mit mehreren Hähnen in einem Gehege bedeutet wegen der
daraus resultierenden Rangkämpfe erhöhtes Verletzungsrisiko und Stress. Daher sollte grundsätzlich der Haltung kleiner Gruppen mit jeweils nur einem Hahn
der Vorzug gegeben werden.
Die Flächengröße muss den unterschiedlichen Bedürfnissen der verschiedenen Altersgruppen gerecht werden. Während sich Küken auf allzu großzügig bemessener Fläche verloren fühlen, müssen bei Jung- bzw. Zuchttieren das Weideverhalten sowie bei Haltung mehrerer Hähne in einem Gehege deren Rivalität berücksichtigt werden.
1. Zuchttiere: Mindestgröße 2.500 m² (Besatz: 1 Trio = 2 Hennen/ 1 Hahn). Jede weitere Henne 250 m² mehr, jeder weitere Hahn 1.000 m² mehr. Unverträgliche Hähne müssen getrennt werden.
2. Vom 10. Monat bis Zuchtreife: Mindestgröße 2.500 m², pro Tier 250 m². Balzende Junghähne sind wie Zuchttiere unterzubringen.
3. Vom 7. bis 10. Monat: Mindestgröße 2.500 m², pro Tier altersabhängig 150 m² bis 250 m².
4. Vom 3. bis 6. Monat: Mindestgröße 1.000 m², pro Tier altersabhängig 25 m² bis 150 m².
5. Bis 2. Monat: Mindestgröße 100 m², pro Tier altersabhängig 2 m² bis 25 m².
III. Gehegebeschaffenheit:
Strauße sind vor allem im Bereich der Beine verletzungsgefährdet. Sie sind sehr neugierig und bewegen sich - zur Abgrenzung des Reviers - häufig entlang der Einzäunung. Dies muss bei Anlage von Gehegen ebenso berücksichtigt werden wie bei deren Einfriedung.
Wichtig ist auch, dass die Tiere auf ungewohnte, extreme Einflüsse (z.B. tieffliegender Heißluftballon, Militärjet o.ä.) panikartig reagieren können und gegebenenfalls mit hoher Geschwindigkeit fliehen.
Ein weiterer Aspekt ist das mitunter aggressive Revierverhalten balzender Hähne.
1. Der Untergrund muss rutschsicher sein. Dies gilt besonders bei geneigtem Gelände.
2. Der Boden darf nicht zu Staunässe und großflächiger Verschlammung neigen. Andernfalls
muss mittels Drainagen oder Aufschüttung (Kies usw.) Abhilfe geschaffen werden.
3. Das Gehege ist verletzungssicher anzulegen, z.B. ohne scharfe Kanten.
4. Gehegeecken sind abzuschrägen, rechte Winkel sind zu vermeiden.
5. Natürlicher Sichtschutz wird empfohlen, besonders bei angrenzenden Zuchtgehegen.
6. Ein Trennweg mit einer Breite von 3 Metern zwischen benachbarten Zuchtgehegen wird unbedingt empfohlen.
IV. Gehegeeinrichtung:
Strauße legen ihre Eier in der Regel in Bodenmulden, die vom Hahn ausgewählt bzw. vorbereitet
werden. Außerdem ist für sie ein regelmäßiges Sandbad aus "hygienischen"
Gründen unerlässlich. Es müssen ihnen daher sogenannte überdachte Bereiche für Sandbad und
Nistplatz angeboten werden.
Strauße leiden unter großer Hitze. Auch in Mitteleuropa muss ihnen daher entsprechender
Sonnenschutz zur Verfügung gestellt werden.
1. Mindestens ein ausreichend großer, überdachter Sandplatz für Sandbad und Nistplatz.
Der Sand muss mindestens einmal/ Jahr ausgetauscht werden.
2. Wetterfester, heller Unterstand mit Sandplatz und Futtereinrichtung,
3. Ausreichender Sonnenschutz möglichst an mehreren Stellen des Geheges,
4. Futter- und Tränkeeinrichtungen in ausreichender Zahl, die aus hygienischen Gründen
täglich zu säubern sind.
V. Gehegebegrenzung:
Strauße können bei einer Panik nahezu jeden Zaun durchbrechen. Als weitgehend verlässlicher
Schutz hat sich jedoch eine Umzäunung des gesamten Betriebes durch einen Außenzaun
(180 bis 200 cm) und eine individuell angepasste Umzäunung der verschiedenen Gehege erwiesen
(100 bis 160 cm). Berücksichtigt werden muss auch, dass Küken im Gegensatz zu erwachsenen
Straußen durch Fuchs oder Marder, aber auch durch streunende und wildernde Hunde gefährdet sind.
Da Strauße selbst bei eisigen Temperaturen auch ein Bad im Wasser schätzen und zudem sehr gut
und ausdauernd schwimmen können, sind Wassergräben zur Einfriedung von Gehegen völlig ungeeignet!
Strauße sind sehr neugierig und halten sich häufig am Zaun des Geheges auf. Dabei zwängen
sie ihren Kopf immer wieder durch die Zaunmaschen, um den frischen Bewuchs außerhalb des
Geheges zu erreichen. Verhindern enge Maschen ein problemloses Zurückziehen, kann das Tier in
Panik sogar seinen Kopf abreißen.
Enge und entsprechend feste Maschen provozieren auch die Gefahr, dass sich ein Tier etwa bei
Rangkämpfen mit seinen Zehen in die Maschen einhakt und über den Zaun katapultiert. Dies kann
nur durch entsprechend große und damit nachgiebige Maschen (Forst- bzw. Wildgeflecht)
verhindert werden.
1. Die Umzäunung des Betriebes muss weitestgehend paniksicher sein.
2. Bei Küken muss der Zaun so beschaffen sein, dass eine Gefährdung von außen (z.B.
durch Fuchs oder Marder) ausgeschlossen ist.
3. Zum Schutz der Tiere vor Gefährdungen von außen wird ein Doppelzaun (Zaunabstand
3 Meter) unbedingt empfohlen.
4. Bei Einzäunungen mit Maschendraht müssen die Drahtmaschen stets deutlich größer sein
als ein Straußenkopf.
VI. Stallgröße:
Ställe, wie sie in der traditionellen Tierhaltung üblich sind, eignen sich für die Haltung von
Straußen nicht. Nur bei der Kükenaufzucht sind feste und beheizbare Gebäude erforderlich.
Spätestens ab dem 6. Monat müssen Strauße auch unter mitteleuropäischen Klimabedingungen
in Gehegen mit ständig zugänglichem Offenstall gehalten werden, der Schutz vor extremen
Witterungsbedingungen bietet.
Zu große Stallflächen bedeuten für Jungtiere, die nachts im dunklen Stall eingesperrt werden,
eine tödliche Gefahr. Sie können durch Kleinigkeiten wie eine Maus so in Panik geraten, dass
die ganze Gruppe wie eine Welle immer von einer Seite zur anderen rennt. Dies kann so lange
anhalten, bis nur noch vereinzelte Tiere auf den Beinen sind.
Da Strauße - zumal im Küken- und Jungtieralter - stets in dichten Gruppen schlafen, sollte die
Stallfläche ab einem Alter von 4 Monaten keinesfalls die drei- bis vierfache Fläche der
schlafenden Gruppe überschreiten. Diese Fläche reicht auch tagsüber aus, da sich die Tiere
auch bei schlechtem Wetter meist außerhalb des ständig offenstehenden Stalls aufhalten.
1. Zuchttiere und Tiere ab 15. Monat: Mindestfläche 15 m², pro Tier 5 m².
2. 7. bis 14. Monat: Mindestfläche 15 m², pro Tier altersabhängig 2 m² bis 4 m².
3. 3. bis 6. Monat: Mindestfläche 15 m², pro Tier 2 m².
4. 2. Woche bis 2. Monat: Mindestfläche 5 m², pro Tier altersabhängig 0.25 m² bis 1 m².
VII. Stallbeschaffenheit:
Der Unterstand muss so beschaffen sein, dass sich die Tiere darin ohne Verletzungsgefahr bewegen können.
Ähnlich wie bei Pferden gefährdet eine Stallheizung die Gesundheit der Strauße (Lungenentzündung,
Verpilzung der Lungen/ Luftsäcke). Eine Beheizung des gesamten Raums ist daher - außer während der
ersten Lebenstage - unbedingt zu unterlassen.
1. Ausreichende Kopffreiheit muss gewährleistet sein.
2. Der Boden muss eben, rutschfest und trocken sein. Spätestens ab der 4. Woche ist
Einstreu (gemahlenes Stroh, Häcksel o.ä.) erforderlich.
3. Der Stall muss zugfrei, aber ausreichend belüftet sein.
4. Der Stall muss bei Küken bis Ende des 3. Monats so beheizbar sein, dass die Boden-
bzw. Lufttemperatur in den Ruhe- und Schlafzonen der Küken deren Bedürfnissen entspricht.
5. Eine Stallheizung gefährdet Gesundheit und Leben älterer Tiere (ab ca. 4. Lebensmonat)
und ist daher grob tierschutzwidrig.
6. Da nur helle Unterstände akzeptiert werden, ist für ausreichendes Tageslicht zu sorgen.
VIII. Fütterung:
1. Eine artgerechte Fütterung ist für die gesunde Entwicklung von Straußen sehr wichtig.
Jeder Halter muss daher einen Futterplan aufstellen, der auf der Grundlage des jeweiligen
Weidebewuchses eine ausgewogene und bedarfsgerechte Fütterung für alle Altersgruppen sicherstellt.
2. Eine Zufütterung mit nicht straußenspezifischen Geflügelpellets sollte unterbleiben,
da sie den Bedürfnissen der Tiere meist nicht gerecht werden.
3. Straußen müssen ständig Steine in ausreichender Zahl und Größe angeboten werden, die
sie zur Verdauung aufnehmen müssen.
4. Es wird auf eine einheitliche Fütterung sehr großen Wert gelegt. Um diese zu
gewährleisten ist ausschließlich das Futter der OPG zu beziehen.
IX. Behandlung:
Eine medizinische o.a. Behandlung muss für das Tier schonend durchgeführt werden. Fangkappe
und gegebenenfalls Behandlungsbox werden empfohlen.
X. Transport:
Transport bedeutet für Strauße jeden Alters eine sehr hohe Stressbelastung. Es ist daher stets
sicherzustellen, dass die Tiere so kurz und so schonend wie möglich transportiert werden. Bei
den Lade- bzw. Entladevorgängen ist größtmögliche Ruhe zu wahren.
Tagesküken müssen immer als Gruppe transportiert werden (minimal 4, maximal ca. 20 Tiere).
Auch Küken bis 12 Wochen sind in der Gruppe stressärmer zu transportieren.
1. Tagesküken: grundsätzlich Gruppentransport - 0,04 m²/Tier (20 x 20 cm) - max. 20
Tiere,
2. Küken bis 12. Woche: grundsätzlich Gruppentransport - 0,06 bis 0,25 m² Tier - 20 bis 4 Tiere (altersabhängig),
3. Jungtiere bis 12. Monat: Gruppentransport - 0,30 bis 1,00 m²/ Tier - 4 Tiere,
4. ab 13. Monat: Gruppentransport (nervöse Tiere mit Sichtkontakt abgetrennt) - 1,00 m²
(0,85 m²).
Stehen und Sitzen muss ungehindert möglich sein, separierte Tiere sollten sich jedoch nicht
drehen können (zu viel Seitenabstand - Boxengröße: 1,20 x 0,70 m). Bei zu viel Kopffreiheit
besteht die Gefahr, dass nervöse Tiere versuchen, zu den anderen Tieren zu kommen. Da die
Trennwand aber nur so hoch sein darf, dass auch das sitzende Tier die anderen sieht (ca. 1,25 m)
empfiehlt sich eine Höhe, die aufrechtes Stehen in normaler Haltung ermöglicht, nicht aber eine
gestreckte Haltung.
5. Schlachttiere: in Gruppen bis zu vier Tieren. Die Transportdauer darf vier Stunden
nur in begründeten Ausnahmefällen und bei anschließender Ruhezeit überschreiten.
XI. Schlachtung:
1. Die Schlachtung muss schonend und möglichst stressfrei durchgeführt werden. Die Betäubung
sollte elektrisch erfolgen.
2. Bolzenschussgeräte eignen sich nur zur Betäubung bei Notschlachtung.
3. Die Tiere dürfen nur in Schlachtbetrieben mit EU-Zulassung geschlachtet werden.
XII. Befähigung:
Jeder Halter bzw. zukünftiger Halter müssen einen Lehrgang absolviert haben, der seine Sachkunde
sicherstellt.