artgerechte Straussenzucht
Strauße werden seit über 3.000 Jahren als Nutz- oder Haustiere gehalten. Die Farmhaltung wurde in Südafrika Mitte des 19. Jahrhunderts mit Erfindung des Zaundrahtes, der Anpflanzung von Luzerne und der Entwicklung von Brutmaschinen möglich. Anfang des 20. Jahrhunderts breitete sich die Straußenzucht beinahe weltweit aus.
Farmen wurden u. a. in Australien, Nord- und Südamerika, Asien und in Europa gegründet. Mit Beginn des 1. Weltkrieges sind die meisten dieser Projekte gescheitert, weil sie ihrer wirtschaftlichen Grundlage beraubt waren (Zusammenbruch des Federmarktes).
Erst seit ca. 1985 ist in den Vordergrund der Nutzung Leder und Fleisch des Straußes getreten und die Straußenzucht hat sich weltweit etabliert. Auch für Federn besteht wieder ein wachsender Bedarf.
artgerechte Haltebedingungen
An die verschiedensten Klimabedingungen ist der Strauß durch teils befiederte und teils unbefiederte Körperbereiche hervorragend angepasst und kann auch in Regionen mit erheblichen winterlichen Minusgraden in Offenstallhaltung leben. In Deutschland müssen die Züchter die beim Bundeslandwirtschaftsministerium herausgegebenen „Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln“ erfüllen.
Auf europäischer Ebene hat der „Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in Landwirtschaftlichen Tierhaltungen“ („Standing Committee Of The European Convention On The Protection Of Animals Kept For Farming Purposes“) die „Empfehlung für die Haltung von Straußenvögeln“ („Draft Recommendation concerning ratites“) formuliert, die jedoch noch nicht rechtsverbindlich ist.
Haltegenehmigungen
Wer in Deutschland Strauße halten oder züchten will, bedarf einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. Diese wird nur vom zuständigen Veterinäramt erteilt, wenn der Antragsteller nicht wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz vorbestraft ist und die Haltebedingungen entsprechend den „Mindestanforderungen“ erfüllt und seine Sachkunde nachweist.
Probleme in der Vergangenheit gab es mit der Zuordnung des Straußes als Wildtier. Außer dieser „Halte-Genehmigung“ wurde somit nach dem Naturschutzgesetz auch eine Gehege-Genehmigung gefordert. Bisher haben aber nur wenige Betriebe in Deutschland eine derartige Genehmigung.
Desweiteren liegt ein Grundsatzurteil vor, nach dem Farmstrauße nicht als Wildtiere, sondern als teildomestizierte Nutztiere anzusehen sind. Eine Gehege-Genehmigung wäre demzufolge nicht erforderlich.
Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, da Revision zugelassen wurde.